Statuten Trägerverein Bünzpark
Inhaltsverzeichnis
- Name
- Sitz
- Haftung
- Zweck
- Grundlage
- Erwerb, Dauer, Aufnahme
- Ende, Austritt, Ausschluss
- Organe
- a) Die Generalversammlung
- Befugnisse, Einberufung
- Geschäfte
- b) Der Vorstand
- Vorstandsbefugnisse, Amtsdauer,Konstituierung, Rechtsverbindlichkeit
- Vorstandssitzung, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit, Protokoll
- Vorstandsgeschäfte
- Einsetzung, Aufgaben
- Vertretung in Kommissionen
- Beschlüsse
- Rechnungsjahr, Jahresrechnung
- Schweigepflicht
- c) Die Kontroll- / Revisionsstelle
- Kontroll- / Revisionsstelle
- Revisionsbericht
- a) Die Generalversammlung
- Finanzbeschaffung
- a) Jahresbeitrag für Mitglieder
- Jahresbeitrag für Mitglieder
- Vergünstigung
- b) Erträge aus dem Vereinsvermögen
- Ertragsverwendung
- c) Spenden, Schenkungen, Legate, Subventionen
- Auflagen, Ertragsverwendung
- d) Einnahmen aus Finanzaktionen, Veranstaltungen usw.
- Verwendung der Einnahmen
- e) Darlehen
- Darlehensverwendung, Zuständigkeit
- a) Jahresbeitrag für Mitglieder
- Bekanntmachungen
- Vereinsauflösung
- Statutenänderung
- Inkrafttreten
I. NAME, SITZ, HAFTUNG
Artikel 1 Name
Unter dem Namen „Trägerverein Bünzpark Waltenschwil“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in 5622 Waltenschwil.
Artikel 3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
II. ZWECK
Artikel 4 Zweck
Der Verein bezweckt, in Zusammenarbeit mit den Behörden, auf gemeinnütziger Grundlage den Bau sowie die Bereitstellung und den Betrieb einer Pflegewohngruppe und Alterswohnungen in der Gemeinde Waltenschwil zu fördern und zu ermöglichen.
III. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 5 Grundlage
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten sowie des öffentlichen Rechtes werden, die die Ziele und die Statuten des Vereines anerkennt und zu fördern bereit ist.
Artikel 6 Erwerb, Dauer, Aufnahme1 Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung sowie durch Entrichtung eines jährlichen Beitrages.
2 Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt.
3 Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder den Ausschluss. Bei juristischen Personen ausserdem durch deren Auflösung.
2 Der Austritt aus dem Verein ist jeweils auf Ende des Kalenderjahres möglich, und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3 Mitglieder, welche erheblich gegen die Statuten, die Interessen oder Grundsätze des Vereins verstossen, können ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung des Vereins.
4 Das Erlöschen der Mitgliedschaft gibt keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
IV. ORGANE DES VEREINS
Artikel 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontroll- / Revisionsstelle
d) Die Kommissionen
a) Die Generalversammlung
Artikel 9 Befugnisse, Einberufung
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Belange zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugeordnet sind. Jede einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
2 Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal jedes Jahres statt. Sie muss ausserordentlich angeordnet werden, wenn es die Mehrheit des Vorstandes oder ein Fünftel der Mitglieder beantragt.
Im letzten Fall ist dem Begehren innerhalb angemessener Frist zu entsprechen.
3 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich mindestens 20 Tage vor der Durchführung durch den Vorstand. Die Mitglieder sind berechtigt, bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich Anträge einzureichen. Anträge, die nach dieser Frist oder an der Versammlung selbst eingebracht werden, dürfen nur behandelt werden, wenn sie mit einem der auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte im Zusammenhang stehen.
4 Wahlen und Anstimmungen werden an der Generalversammlung, insofern nicht von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder geheime Durchführung verlangt wird, offen vorgenommen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Artikel 10 Geschäfte
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
a) Genehmigung und Revision der Statuten
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten bzw. des Vorstandes
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
d) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
e) Beschlussfassung über Neu- und Umbauten, Miete, Kauf und Verkauf von Liegenschaften
b) Der Vorstand
Artikel 11 Vorstandsbefugnisse, Amtsdauer, Konstituierung
1 Der Vorstand ist das leitende und vollziehende Organ des Vereins. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern sowie einem vom Gemeinderat Waltenschwil ernannten Vertreter, der, insofern er nicht Vorstandsmitglied ist, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt.
Rechtsverbindlichkeit
2 Der Präsident, bei seiner Abwesenheit der Vizepräsident, und der Aktuar vertreten den Verein nach aussen.
3 Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
4 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
5 Das Unterschriftsrecht wird durch den Vorstand geregelt.
Artikel 12 Vorstandssitzung, Einberufung
1 Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich einberufen (jährlich mindestens zweimal). Er muss einberufen werden, wenn es die Mehrheit des Vorstandes oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder verlangen.
Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit
2 Der Vorstand ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Protokoll
3 Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Über die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden.
Artikel 13 Vorstandsgeschäfte, Einsetzung, Aufgaben
1 Der Vorstand besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere:
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Die administrative Führung und Leitung des Vereins
c) Den Vollzug der Beschlüsse der Versammlungen
d) Die Vorbereitung und Leitung von Veranstaltungen und Aktionen
e) Die Vorbereitung und Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets
f) Die Mitgliederwerbung
g) Die Aufnahme neuer Mitglieder
h) Die Einsetzung von Kommissionen
i) Regelung der Befugnisse und Kompetenzen von Dienstleistern, Kommissionen, Arbeitsgruppen etc.
j) Erlass von Reglementen und Pflichtenheften
k) Erlass und Vollzug der Taxordnung für die Bewohnerinnen und Bewohner des Bünzparks
l) Beschlussfassung bis zum Betrag von Fr. 250‘000.00 im Einzelfall
m) Abschluss von Leistungsvereinbarungen-/verträgen mit Dritten die zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen
Vertretung in Kommissionen
2 Der Vorstand ist in Kommissionen mit mindestens 1 Mitglied vertreten.
Beschlüsse 3 Kommissionsbeschlüsse unterliegen, soweit nicht speziell geregelt, der endgültigen Genehmigung durch den Vorstand.
Artikel 14 Rechnungsjahr, Jahresrechnung
1 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Rechnungsführung sowie die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz haben nach den gesetzlichen Vorschriften des OR Art. 957 ff zu erfolgen.
2 Der Vorstand hat die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung jährlich der Revisionsstelle rechtzeitig, mindestens jedoch 40 Tage vor der Generalversammlung, zur Überprüfung zuzustellen.
3 Der Vorstand hat die Bilanz- sowie die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Revisionsbericht mindestens 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung zur Einsicht der Mitglieder aufzulegen.
Artikel 15 Schweigepflicht
Die Mitglieder des Vorstandes unterstehen dem Amtsgeheimnis. Die Schweigepflicht erstreckt sich insbesondere auf Wahrnehmungen, welche die persönliche Sphäre von Einzelpersonen und Familien betreffen.
Beim Verletzen der Schweigepflicht werden Vergehen zivilrechtlich geahndet.
c) Die Kontroll- / Revisionsstelle
Artikel 16 Kontroll- / Revisionsstelle, Revisionsbericht
1 Der Verein untersteht der öffentlichen Kontrolle durch die Einwohnergemeinde Waltenschwil, vertreten durch den Gemeinderat.
2 Der Verein wählt für die jährliche Rechnungsprüfung mindestens 2 Revisoren oder eine externe Revisionsstelle.
3 Die Revisoren bzw. die Revisionsstelle hat die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung sowie das Protokoll der Generalversammlung zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
V. FINANZEN
Artikel 17 Finanzbeschaffung
Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch folgende Einnahmen aufgebracht:
a) Die Jahresbeiträge der Mitglieder
b) Den Erträgen aus dem Vereinsvermögen
c) Den freiwilligen Beiträgen, Spenden, Schenkungen, Legaten und Subventionen
d) Den Einnahmen aus Finanzaktionen, Veranstaltungen usw.
e) Den Darlehen
a) Jahresbeitrag für Mitglieder
Artikel 18 Jahresbeitrag für Mitglieder
Der Jahresbeitrag beträgt:
- für Einzelpersonen Fr. 50.00
- für Familien Fr. 90.00
- für juristische Personen Fr. 150.00
Artikel 19 Vergünstigung
Mitglieder des Trägervereins werden bei der Bewerbung um eine Alterswohnung bzw. für einen Pflegeplatz in der Pflegewohngruppe priviligiert. Die Dauer der Mitgliedschaft bestimmt die Reihenfolge. Der Beginn der Mitgliedschaft im Trägerverein Bünzpark ist bei gleichzeitigen Bewerbern massgebend.
b) Erträge aus dem Vereinsvermögen
Artikel 20 Ertragsverwendung
Sämtliche Erträge aus dem Vereinsvermögen sind vollumfänglich für den Zweck des Vereins einzusetzen.
c) Spenden, Schenkungen, Legate, Subventionen
Artikel 21 Auflagen Ertragsverwendung
1 Bei Spenden, Schenkungen, Legaten und Subventionen sind die jeweiligen Auflagen genau zu beachten resp. zu befolgen.
2 Erträge sind vollumfänglich für den Zweck des Vereins einzusetzen.
d) Einnahmen aus Finanzaktionen, Veranstaltungen, usw.
Artikel 22 Verwendung der Einnahmen
Der Verein bemüht sich, durch Veranstaltungen, Aktionen usw. weitere Einnahmen zu erhalten, die für den Zweck des Vereins voll eingesetzt werden können.
e) Darlehen
Artikel 23 Darlehensverwendung, Zuständigkeit
1 Darlehen dürfen nur für den Vereinszweck aufgenommen werden.
2 Für die Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung der Kontrollstelle erforderlich
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 Bekanntmachungen
1 Die Bekanntmachungen des Vereins sowie Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen, soweit hierfür nicht vom Gesetz das Schweizerische Amtsblatt vorgesehen ist, durch die Publikation im kommunalen Publikationsorgan „Amtlicher Anzeiger“.
2 Mitteilungen an die Vereinsmitglieder können auch schriftlich erfolgen.
Artikel 25 Vereinsauflösung
1 Der Verein kann aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der Stimmenden an der Generalversammlung dem Auflösungsantrag zustimmen.
2 Im Falle der Auflösung des Vereins hat der Vorstand die Durchführung vorzunehmen.
3 Nach Auflösung des Vereins gehen die Aktiven und Passiven sowie die Liegenschaften an die Gemeinde Waltenschwil über, welche dieselben im Sinne dieser Statuten und Reglemente verwaltet oder einer anderen Institution mit ähnlichem Zweck übergibt.
Artikel 26 Statutenänderung
1 Eine Statutenänderung kann durch die anwesenden Stimmberechtigten an der Generalversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.
2 Sie unterliegt der Genehmigung durch den Gemeinderat Waltenschwil.
Artikel 27 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach der Beschlussfassung durch die Generalversammlung und der Genehmigung durch den Gemeinderat Waltenschwil in Kraft.
Diese Statuten wurden beschlossen an der Gründungsversammlung vom 21. April 2010.
Der Gemeinderat hat diese am 12. April 2010 genehmigt.
Die an der Mitgliederversammlung vom 22. April 2015 genehmigten Statutenänderungen sind berücksichtigt.
Waltenschwil, 22. April 2015
TRÄGERVEREIN BÜNZPARK WALTENSCHWIL
Der Präsident Der Aktuar
Josef Füglistaler Leo Wiederkehr
Genehmigt durch den Gemeinderat Waltenschwil am 23. März 2015
Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber
Michel Christen Frank Koch