Allgemeine Benützungsbestimmungen Bünzstube

1             Zweck

Die Bünzstube ist in erster Linie für vereinsinterne Bedürfnisse und für die Umsetzung der Ziele des betreuten Wohnens im Bünzpark bestimmt. In den belegungsfreien Zeiten kann die Bünzstube für private und öffentliche Anlässe von Privaten, Firmen, Vereinen, Parteien und ähnlichen Organisationen gemietet werden.


2             Allgemein

1             Der Entscheid über den Abschluss eines Mietverhältnisses liegt beim Trägerverein Bünzpark (nachfolgend Vermieterin). Der Trägerverein kann ein Mietverhältnis ohne Angaben von Gründen nicht eingehen.

2             Mietgesuche sind mindestens sechs Wochen vor dem Anlass an den Trägerverein, c/o Koordinationsstelle Bünzpark, zu richten.

3             Die Mieterschaft der Bünzstube verpflichtet sich, die allgemeinen Bestimmungen zur Benützung der Bünzstube einzuhalten und übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemässe Benützung der Bünzstube und ihrer Einrichtung. Besondere Vertragsbestimmungen im Mietvertrag gehen den «Allgemeinen Benützungsbestimmungen Bünzstube» vor.

4             Jugendlichen bis 18 Jahren steht die Benützung der Bünzstube nur unter der Aufsicht einer volljährigen, verantwortlichen Person zu, welche auch als Mieterschaft aufzutreten hat.

a.            Benützungszeiten

1             Die Bünzstube steht zu folgenden Zeiten zur Vermietung zur Verfügung:

Montag bis Freitag 
08:00 – 22:00 Uhr   
Tages- und Stundenmiete
Samstag
09:00 – 22:00 Uhr
Tagesmiete
Sonntag
09:00 – 18:00 Uhr    
Tagesmiete

   

2             Eine Stundenmiete kann für maximal 4 Stunden pro Tag erfolgen. Anschliessend erfolgt eine Vermietung zu Tagesansätzen.

3             Bei einer stundenweise Miete werden der Mieterschaft für das Lüften und die Reinigung (besenrein) sowie Wiederherstellung der Grundbestuhlung 20 Minuten zur Verfügung gestellt.

b.            Rücksichtnahme auf Hauptmieterschaft

1             Bei der Benützung des Korridors zur Toilette sowie des Treppenhauses ist Rücksicht auf die Hauptmieterschaft zu nehmen. Das Benützen des Liftes ist nur bis zum Erdgeschoss und nur im Bedarfsfall erlaubt.

2             Im Innen- und Aussenbereich ist die Lautstärke stets auf einem vernünftigen Level (Zimmerlautstärke) zu halten. Insbesondere darf nach 22:00 Uhr keinerlei Lärm mehr verursacht werden.

3             Gäste von Anlässen sind anzuhalten, das Gelände zu jeder Tageszeit ruhig zu verlassen.


3             Parkplätze

1             Es stehen nur wenige Besucher-Parkplätze zur Verfügung. Für Gäste von Anlässen in der Bünzstube besteht die Möglichkeit, die öffentlichen Parkplätze bei der Grotte / beim Hessel / beim Alten Schulhaus zu nutzen. Es ist Pflicht der Mieterschaft, Gäste auf die Parksituation aufmerksam zu machen.

2             Die Benützung der Parkplätze der beiden Praxen ist nur ausserhalb der Praxisöffnungszeiten - und nur sofern keine Eigennutzung durch die Praxen geltend gemacht wird – gestattet.


4             Bünzstube

a.            Maximale Personenbelegung

Je nach Bestuhlungsart und Verwendungszweck eignet sich die Bünzstube bis maximal 32 Personen.

b.            Zugang

1             Der Zugang zur Bünzstube erfolgt über den Fussweg bei der Bünz. Der Zugang über das Treppenhaus ist nur im Ausnahmefall zu benützen.

2             Die Haustüre Grottenweg ist ausserhalb der Öffnungszeiten der Arztpraxis im Erdge-schoss geschlossen zu halten.

c.            Garderobe

Die Bünzstube verfügt über einen mobilen Garderobenständer, welcher genutzt werden darf.

d.            Bestuhlung / Grundbestuhlung

1             Tische und Stühle dürfen nicht zweckentfremdet und nicht im Aussenbereich einge-setzt oder deponiert werden.

2             Die Grundbestuhlung (3x2 Tische, 24 Stühle) der Bünzstube kann bei Bedarf im Bühnenraum (durch Vorhang abgetrennt) deponiert werden. Nach Abschluss des Anlasses ist die Grundbestuhlung - sofern keine anderen Abmachungen bestehen - wiederherzu-stellen.

e.            Rauchverbot

Im ganzen Gebäude gilt ein striktes Rauchverbot.

f.             Dekorationen

Das Anbringen von Dekorationen oder Gegenständen an den Wänden, Decken oder am Boden ist ohne vorgängige Absprache mit der Vermieterin verboten.

g.            Audio / TV / Internet / Telefon

            Gegen zusätzliche Mietkosten, können die vorhandenen Audio- und TV-Geräte mitbe-nützt werden. Die Benützung darf nur in Anwesenheit einer von der Vermieterin instruierten Person erfolgen.

2             Ein WLAN-Internetanschluss steht zur Verfügung und darf kostenlos benutzt werden.

3             Der Empfang des Mobilfunks ist nur beschränkt garantiert. Ein Festnetzanschluss besteht nicht - Internettelefonie ist möglich.

h.            Küche / Rechaud

1             Die Benützung der Küche ist bei Tagesmieten in den Mietkosten inbegriffen. Bei Stundenmieten ist die Benützung der Küche nicht vorgesehen. Die Küche verfügt nebst einem Kühlschrank, einem Backofen und einem Induktions-Kochherd auch über eine pro-fessionelle Geschirrspülmaschine. Die Benutzerinstruktionen sind strikte zu befolgen.

2             Die Verwendung von Rechauds ist unter Anwendung der notwendigen Sorgfaltspflicht erlaubt. Es ist für eine ausreichende Zuluft zu sorgen und der Raum im Anschluss an den Anlass zu lüften.

i.             Kaffeemaschine

Die Kaffeemaschinen sind nach dem Anlass gereinigt zu hinterlassen. Die benutzten Kaffeekapseln werden gemäss den aktuellen Kostenansätzen verrechnet.


5             Aussenplatz

Der Aussenplatz darf mitgenutzt werden. Die vorhandene Bestuhlung ist auf dem Platz zu belassen und darf nicht ausserhalb der Einfriedigung oder im Innenbereich benutzt oder de-poniert werden.

a.            Sonnenmarkise

Die Sonnenmarkise hat keinen Windwächter. Es liegt in der Verantwortung des Nutzers, diese bei Wind oder starkem Regen einzuziehen.


6             Toiletten

Im Gang stehen zwei behindertengerechte Toiletten zur Verfügung. Die Mieterschaft ist verpflichtet, während des Anlasses die Toilettenanlagen regelmässig auf deren Sauberkeit und genügend Verbrauchsmaterial zu prüfen. Verbrauchsmaterial wird bei Raumübergabe bereitgestellt.


7             Übergabe

Die Mieterschaft hat sich rechtzeitig, mindestens 1 Woche vor dem Anlass, mit der Vermieterin zwecks Vereinbarung von Übernahme und Rückgabe des Mietobjektes in Verbindung zu setzen.


8             Kosten

a.            Mietkosten

Die mit dem Mietvertrag eröffneten Mietkosten sind innert 10 Tagen nach Vertragsabschluss – zwingend aber bis zur Schlüsselübergabe - auf das Vereinskonto einzubezahlen. Die Kosten basieren auf den im Anhang definierten Kostenansätzen.

b.            Schlüsseldepot

Ein Schlüsseldepot im Betrag von CHF 200.00 ist mit Einzahlung der Mietkosten fällig. Die Depotgebühr wird mit der Schlussabrechnung zurückerstattet.

c.            Stornierungen

Stornierungen bis 3 Monate vor der Benützung sind kostenlos. Bis 1 Woche vor Benützung werden 50 % der fälligen Mietkosten gemäss Mietvertrag verrechnet. Bei kurzfristigeren Stornierungen werden die gesamten Mietkosten gemäss Mietvertrag fällig.


9             Nebenkosten / Reinigung

1             Mobiliar und Geschirr sind durch die Mieterschaft in gereinigtem Zustand zurückzuge-ben. Defektes oder fehlendes Inventar ist zu melden und wird (gegebenenfalls mit einer Aufwandentschädigung) in Rechnung gestellt.

2             Die Bünzstube inkl. Bühnenraum(Lagerraum) ist nach dem Anlass besenrein und in einwandfreiem Zustand zu hinterlassen.

3             Die ordentliche Reinigung erfolgt durch Beauftragte des Trägervereins, wobei die Auf-wände (pauschal 1 Stunde) durch die Mieterschaft zu tragen sind. Die Vermieterin behält sich vor, ausserordentliche oder besonderes zeitintensive Reinigungen zusätzlich nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

a.            Abfall

Der Abfall ist von der Mieterschaft ordnungsgemäss zu entsorgen. Kehrichtsäcke sind mit-zunehmen und der ordentlichen Abfuhr mitzugeben. Reinigungsmaterial

Reinigungsmaterial wird durch die Vermieterin zur Verfügung gestellt.


10           Haftung

1             Die Mieterschaft haftet gemäss Obligationenrecht (OR) für alle Schäden, die sie an Gebäuden, Mobiliar, Geräten und Anlagen verursacht, ebenso für Schäden an Einrichtungen durch Gäste, denen sie Zutritt gewähren oder nicht verhindern.

2             Bei Verlust des Schlüssels kann die Mieterschaft für den gesamten Schaden, der aus dem Ersatz der ganzen Schliessanlage oder einzelner Schlüssel entsteht, haftbar gemacht werden.

3             Die Vermieterin übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden jeglicher Art. Vorbehalten bleiben die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Es ist Sache der Mieterschaft, sich gegen potentielle Risiken zu versichern.


11           Ansprechstellen

a.            Reservationen / allgemeine Auskünfte

Koordinationsstelle Bünzpark, Grottenweg 8, 5622 Waltenschwil


b.            Hausdienst

Arben und Gani Krasniqi, Grottenweg 10, 5622 Waltenschwil


12           Verhalten im Notfall

Brandfall:  

Es ist keine Brandmelderanlage montiert. Im Notfall ist sofort die Feuerwehr über die Nummer 118 aufzubieten.

Medizinischer. Notfall:

Notfallnummer 144 wählen.